Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C 332/2022

Urteil vom 19. Oktober 2022

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Graubünden,
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. März 2022 (S 22 9).

Sachverhalt:

A.
Der 1964 geborene A.________ war seit Oktober 1986 als Betriebsmitarbeiter für die B.________ AG tätig. Aufgrund von zunehmenden bewegungsabhängigen Schulterbeschwerden unterzog er sich am 6. Mai 2019 einer Schulterarthroskopie rechts mit Tenotomie/Tenodese der langen Bicepssehne, Rekonstruktion der Supraspinatussehne und subacromialer Dekompression. Am 11. Juni 2019 meldete er sich unter Hinweis auf rechtsseitige Schulterschmerzen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Trotz Beratung und Unterstützung beim Erhalt des Arbeitsplatzes durch die IV-Stelle des Kantons Graubünden (Mitteilung vom 7. Mai 2020) konnte bei der B.________ AG keine adaptierte Tätigkeit gefunden werden. Das Arbeitsverhältnis wurde in der Folge per 4. Mai 2021 durch Kündigung aufgelöst. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2021 eine Viertelsrente zu.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 9. März 2022).

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei ihm für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze und ab 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Die IV-Stelle sei ausserdem zu verpflichten, ihn für die Kosten der anwaltlichen Vertretung vor dem kantonalen Gericht mit Fr. 2571.85 zu entschädigen; eventualiter sei die Sache zur Bestimmung der Entschädigungshöhe an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f . BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f . BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 , Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 145 V 57 E. 4).

2.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie neben der impliziten Bestätigung des Anspruchs auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 den Anspruch auf mehr als eine unbefristete Viertelsrente ab 1. Juli 2021 gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2021 verneinte.

4.
Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen).

5.

5.1. Das kantonale Gericht stellte gestützt auf den Bericht des Rehazentrums C.________ vom 6. April 2021 fest, dass dem Beschwerdeführer ab 5. April 2021 - bei zuvor 100%iger Arbeitsunfähigkeit - eine körperlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % zumutbar sei. Dabei seien Positionen in Vorneigung, Arbeiten über Schulterhöhe sowie Stossen und Ziehen nur manchmal (während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstags) möglich. Dem vorinstanzlichen Einkommensvergleich per 2021 liegt ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 66'994.-, das sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin abstützt, zugrunde. Anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 errechnete das kantonale Gericht, ebenso wie die IV-Stelle, bei einem zumutbaren Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen im Betrag von jährlich Fr. 34'879.50, basierend auf dem Zentralwert der Tabelle TA1, Privater Sektor, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, von Fr. 5417.- monatlich, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden sowie angepasst an die Teuerung bis ins Jahr 2021. Beim aus dem Vergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 48 % bekräftigte es den Anspruch
auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021.

5.2. Der Beschwerdeführer wendet sich letztinstanzlich einzig gegen den fehlenden Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens. Dem kantonalen Gericht wirft er vor, es habe die Merkmale einzeln abgehandelt und keine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Seine 33 Dienstjahre als Metzger in Graubünden, einer Randregion, habe in der Vergangenheit zu einem angemessenen Einkommen geführt. Die mangelhaften Sprachkenntnisse, seine Nationalität (türkischer Staatsangehöriger) und die fehlenden anderweitigen Berufskenntnisse hätten solange keine Rolle gespielt, als er die angestammte Tätigkeit habe ausüben können. Jetzt seien die fehlende Bildung, die Nationalität, die fehlenden Sprachkenntnisse und der Aufenthalt in einer Randregion aber relevant. Zudem nehme die Vorinstanz aktenwidrig an, er sei vollschichtig arbeitsfähig mit um 50 % reduzierter Leistungsfähigkeit. Aus dem Bericht des Rehazentrums C.________ ergebe sich nämlich, dass die Arbeitsfähigkeit infolge rascher Ermüdbarkeit und fehlender Ausdauer eingeschränkt sei. Dies bedeute nichts anderes, als dass er lediglich im zeitlichen Umfang von 50 % arbeiten könne. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände rechtfertige einen Leidensabzug von 5 bis 10 %. Bei
entsprechend korrigiertem Invalideneinkommen ergebe sich im Vergleich mit dem Valideneinkommen ein Invaliditätsgrad von 51 %, womit Anspruch auf eine halbe Rente bestehe.

5.2.1.

5.2.1.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 126 V 75 E. 3b/bb; Urteil 8C 58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.1.1). Weiter ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Im Lichte der (auch hier, vgl. vorangehende E. 2) massgeblichen, bis Ende Dezember 2021 geltenden Rechtslage - und ohne etwas Abschliessendes zur aktuellen Rechtslage zu sagen - kam das Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil BGE 148 V 174 zum Schluss, dass kein ernsthafter sachlicher Grund für die Änderung dieser Rechtsprechung besteht und eine solche in Anbetracht der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des IVG und der IVV auch nicht opportun ist. Damit wendete es sich sowohl gegen die Anwendung des untersten Quartilswertes (anstelle des Zentralwertes) wie auch gegen einen entsprechenden "statistisch begründeten" respektive "standardmässigen" Abzug vom Zentralwert (BGE 148 V 174 E. 9.2.3-9.3). Das Bundesgericht betonte dabei allerdings die überragende Bedeutung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines möglichst konkreten Invalideneinkommens (BGE 148 V 174 E. 9.2.2 und 9.2.3).

5.2.1.2. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grund-sätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2 mit Hinweisen).

5.2.2.

5.2.2.1. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, zumutbar sei gemäss Bericht des Rehazentrums C.________ vom 6. April 2021 lediglich noch eine 50%ige Teilzeitarbeit. Es trifft zu, dass ärztlicherseits in einer mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne weitere Vorgaben eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bedeutet der Hinweis, wonach gewisse Arbeiten nur noch während maximal drei Stunden eines achtstündigen Arbeitstages möglich seien, offensichtlich nicht gleichzeitig, dass aus gesundheitlichen Gründen sämtliche Arbeiten nur über den ganzen Tag verteilt in einem 100%-Pensum mit 50%iger Leistungseinbusse ausgeübt werden könnten oder müssten. Mit Blick darauf und auf die ärztlicherseits festgestellte rasche Erschöpfung bei fehlender Ausdauer mit im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen muss vielmehr mit dem Beschwerdeführer von einer zumutbaren 50%igen Teilzeittätigkeit ausgegangen werden.
Das kantonale Gericht ist der Ansicht, dass sich im Ergebnis auch nichts ändern würde, wenn nur noch eine so verstandene 50%ige Teilzeittätigkeit zumutbar wäre. Es verweist für diesen Fall grundsätzlich zu Recht auf die Tatsache, dass der standardisierte Median-Bruttolohn von Männern ohne Kaderfunktion bei einem Teilzeitpensum von 50 bis 74 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2018 um 4 % tiefer liegt, dies aber praxisgemäss (allein für sich) keine überproportionale Lohneinbusse darstellt (vgl. Urteile 8C 329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6; 8C 151/2020 15. Juli 2020 E. 6.3.2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, muss der lohnbeeinflussende Faktor "Beschäftigungsgrad" im Rahmen der gesamthaften Schätzung mitberücksichtigt werden (Urteil 8C 729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.3.1 mit Hinweisen).

5.2.2.2. Des Weiteren führt der seit 1986 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer mit türkischer Staatsangehörigkeit und Niederlassungsbewilligung der Kategorie C wiederholt seine Nationalität als Grund für einen Leidensabzug an. Damit hat sich die Vorinstanz tatsächlich nicht auseinandergesetzt. In die Gesamtbetrachtung muss jedoch im Sinne des Beschwerdeführers auch einfliessen, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C gemäss LSE-Tabelle TA12 der LSE 2018 im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt ein um rund 5 % tieferes Einkommen erzielen (vgl. Urteile 9C 418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2; 9C 449/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 4.2.4).

5.2.2.3. Die übrigen Kriterien für einen Leidensabzug hat das kantonale Gericht hingegen willkürfrei als nicht erfüllt qualifiziert. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diesbezüglich eine (weitere) Bundesrechtswidrigkeit zu belegen.

5.3. Die Verwaltung und im Streitfall das Gericht haben die potenziell lohnrelevanten Merkmale im Einzelnen konkret zu würdigen und danach gesamthaft nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (vgl. E. 4.2.1.1 hiervor). Indem die Vorinstanz die vorliegend massgebenden Gesichtspunkte der Einschränkung auf eine Teilzeittätigkeit und die Nationalität unbeachtet gelassen hat, hat sie das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne unrichtig ermittelt und damit Art. 16 ATSG, der den Einkommensvergleich regelt, verletzt. Entsprechend den Vorbringen in der Beschwerde führt eine Gesamtwürdigung unter den gegebenen Umständen dazu, dass ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug von mindestens 5 % begründet ist und angemessen erscheint (vgl. Urteile 9C 787/2018 und 9C 795/2018 vom 19. Juli 2019 E. 6.4 sowie 8C 319/2017 vom 6. September 2017 E. 3.3.2.2 i.f. mit Hinweisen).

6.
Unter Anrechnung eines Tabellenlohnabzuges von 5 % reduziert sich das Invalideneinkommen, ausgehend von den im Übrigen zu Recht nicht in Frage gestellten Basisfaktoren, auf Fr. 33'135.55, so dass aus dem Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66'994.- ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 51 % resultiert. Abweichend von dem mit angefochtenem Urteil bestätigten Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. Juli 2021 gemäss Verfügung vom 28. Dezember 2021 hat der Beschwerdeführer somit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Die Beschwerde ist folglich begründet und gutzuheissen. Das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 28. Dezember 2021 sind mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Juli 2021 auf eine halbe Rente hat.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Anstelle der vom Beschwerdeführer beantragten bundesgerichtlichen Zusprechung einer Parteientschädigung für den vorinstanzlichen Prozess wird die Sache praxisgemäss zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das kantonale Gericht zurückgewiesen (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 9. März 2022 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 28. Dezember 2021 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juli 2021 eine halbe Invalidenrente auszurichten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2022

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 8C_332/2022
Datum : 19. Oktober 2022
Publiziert : 14. November 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Invalidenversicherung
Gegenstand : Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)


Gesetzesregister
ATSG: 16
BGG: 42  66  67  68  95  97  105  106
IVG: 28
BGE Register
126-V-75 • 129-V-354 • 134-V-322 • 135-V-297 • 144-V-210 • 145-V-57 • 146-V-16 • 148-V-174
Weitere Urteile ab 2000
8C_151/2020 • 8C_319/2017 • 8C_329/2021 • 8C_332/2022 • 8C_58/2021 • 8C_729/2019 • 9C_418/2017 • 9C_449/2015 • 9C_787/2018 • 9C_795/2018
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
invalideneinkommen • vorinstanz • bundesgericht • iv-stelle • valideneinkommen • viertelsrente • berechnung • ganze rente • halbe rente • gerichtskosten • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • rechtsverletzung • von amtes wegen • erwerbseinkommen • statistik • ermessen • berg • sachverhalt • bundesamt für sozialversicherungen • einkommensvergleich
... Alle anzeigen
AS
AS 2021/705
BBl
2017/2535